Informationen zur Heilmittel – Richtlinie vom 01.01.2021

Die neue Heimittel – Richtlinie, die seit dem 01.01.2021 in Kraft getreten ist, könnte auch für lipödemerkrankte Frauen, die manuelle Lymphdrainage (= MLD) bekommen, interessant sein:
Das Lipödem gehört zu einer Erkrankung, die einen langfristigen Heilmittelbedarf notwendig macht und auf der Anlage 2 vermerkt ist. Dies bedeutet (vereinfacht dargestellt), dass bei einem Lipödem langfristige MLD verschrieben werden kann.
Der Arzt entscheidet über die Notwendigkeit der Behandlung. Er kann also bei einem Lipödem einen langfristigen Heilmittelbedarf so lange verordnen, wie er notwendig (also medizinisch indiziert) ist. Dies bedeutet, dass euer Arzt pro Quartal (allerdings orientiert sich hier der Arzt nach der Notwendigkeit der Behandlung) bis zu 24 Einheiten für 3 Monate verschreiben kann.
Wichtig ist auch zu wissen, dass dieser Bedarf das ärztliche Praxisbudget (wie leider und fälschlicherweise oft behauptet) nicht (!) belastet.
Patienten müssen jedoch quartalsweise (also alle drei Monate) beim Arzt vorstellig werden. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, kann es sein, dass keine Rezepte mehr verschrieben werden.
Derzeit berichten einige Frauen, dass nicht allen Ärzten diese neue Regelung bekannt sei. Daher empfehlen wir, dass Patienten die neue Heilmittel – Richtlinie mit zum Arzt nehmen!
Diese findet ihr, indem ihr einfach über eine Suchmaschine das Wort „Heilmittel – Richtlinie 2021“ eingebt!
Für die Ärzte ist es auch leichter geworden: Sie haben nun nur noch ein Formular (Formular 13) auszufüllen. Eine Begründung muss dann auch nur noch in der Patientenakte dokumentiert werden.

Hierzu schreibt die Kassenärztliche Vereinigung folgendes:
„Wie bisher gibt es für jede Verordnung Höchstmengen. Diese Höchstmenge je Verordnung dürfen Ärzte nur in Ausnahmefällen überschreiten – etwa bei einem langfristigen Heilmittelbedarf oder bei einem besonderen Verordnungsbedarf, wo der Bedarf für bis zu 12 Wochen bemessen werden darf. Sowohl die orientierende Behandlungsmenge als auch die Höchstmenge je Verordnung finden Ärzte im Heilmittelkatalog – ebenso wie die jeweils empfohlene Therapie-Frequenz“. (vgl. https://www.kbv.de/html/1150_47785.php)

Die rechtlichen Grundlagen dazu findet ihr übrigens u.a. unter §32 Absatz 1a SGB V.

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Quelle/Bildnachweis/weiterführende Informationen:
https://www.g-ba.de/downloads/62-492-2324/HeilM-RL_2020-10-15_iK-2021-01-01.pdf

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