Satzung LipödemGesellschaft
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „LipödemGesellschaft“, nach Eintragung mit dem Zusatz „e. V.“.
(2) Der Sitz des Vereins und Gerichtsstand ist Hamburg
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung der Erkrankung des
Lipödems. Ziel ist die Gewinnung neuer Erkenntnisse in der (operativen und konservativen)
Therapie des Lipödems in Praxis, Forschung und Wissenschaft. Dies umfasst Fortschritte in
der Grundlagenforschung, Diagnostik, Therapie der Erkrankung sowie der Prävention von
Folgeerkrankungen.
(4) Der Verein hat sich außerdem das Ziel gesetzt, die gesundheitspolitische Positionierung der
Patientenschaft und der (fach)ärztlich tätigen Leistungserbringer zu verbessern und zu
fokussieren, sowie die medizinische Versorgung der Patientinnen zu verbessern.
(5) Ein weiteres Ziel besteht in der Bündelung einzelner Interessengruppen, insbesondere von
Fachvereinigungen und Selbsthilfegruppen sowie der Förderung der interdisziplinären
Zusammenarbeit.
(6) Der Verein setzt seine Ziele insbesondere um durch:
Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, Tagungen, wissenschaftlichen Kongressen
und Hospitationen
• Die Herstellung und Vertiefung der Beziehungen zu anderen Fachdisziplinen sowie zu in- und
ausländischen Fachgesellschaften mit gleicher Zielsetzung,
• die Koordinierung der Forschung und Umsetzung der Ergebnisse in der Praxis,
• die ideelle Unterstützung der Forschung und Umsetzung der Ergebnisse in der Praxis,
• die Vertretung der Belange von Leistungserbringern und der Patientenschaft gegenüber dem
Staat, seinen Institutionen und in der Öffentlichkeit.
(5) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein eine Akademie betreiben.
(6) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Funktion als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder
(1) Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) korrespondierenden Mitgliedern,
c) fördernden Mitgliedern und
d) Ehrenmitgliedern.
(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
(3) Korrespondierende Mitgliedere sind im gleichen Sinne arbeitende Organisationen im In- und
Ausland.
(4) Förderndes Mitglied kann werden, wer an dem Fachgebiet der Lymphologie (in Forschung
und Klinik) interessiert ist.
Fördermitglieder können auch juristische Personen und Selbsthilfegruppen werden, die den
Verein wissenschaftlich und finanziell fördern.
(5) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Entwicklung und
Förderung der operativen und konservativen Therapie sowie der Verbesserung der
gesundheitspolitischen Positionierung der Patientenschaft verdient gemacht hat.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft als ordentliches, korrespondierendes oder förderndes Mitglied ist durch
einen in Textform an den Vorstand gerichteten Aufnahmeantrag zu beantragen, aus dem
hervorgeht, dass der Antragsteller die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2, 3 oder 4 erfüllt.
(2) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand innerhalb von zwölf Wochen nach
Eingang des Antrags. Ablehnungen müssen nicht begründet werden. Gegen die Ablehnung
kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Ablehnung schriftlich beim
Vorstand Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die nächste
ordentliche Mitgliederversammlung.
(3) Zu Ehrenmitgliedern können nur natürliche Personen ernannt werden. Vorschlagsberechtigt
sind alle ordentlichen, korrespondierenden und fördernden Mitglieder. Über die Ernennung
zum Ehrenmitglied entscheidet der Vorstand.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen
Ordnungsvorschriften zu achten. Sie haben die Pflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den
Zweck des Vereins uneigennützig einzusetzen. Beiträge und Umlagen sind vollständig und
pünktlich zu bezahlen.
Die Korrespondenz mit dem Vorstand ist über die Geschäftsstelle zu führen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Kündigung des Mitglieds,
b) bei natürlichen Personen durch Tod,
c) bei juristischen Personen durch deren Auflösung,
d) durch Streichung von der Mitgliederliste und
e) durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Sie ist nur bis
zum 31.12. eines Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Diese ist nur gewahrt, wenn das Kündigungsschreiben bis zum 30. September des Jahres in
der Geschäftsstelle eingegangen ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn es trotz zweimaliger Mahnung in Textform (es genügt die Versendung einer E-Mail an
die letzte bekannte E-Mailadresse) mit einer Zahlung im Rückstand ist. Die Streichung darf
erst beschlossen werden, wenn die Streichung angedroht worden ist, seit Absendung der
zweiten Mahnung mindestens ein Monat verstrichen ist und die Forderungen nicht beglichen
sind. Die Streichung von der Mitgliederliste ist dem Mitglied in Textform mitzuteilen. Durch
die Streichung von der Mitgliederliste wird das ehemalige Mitglied nicht von der
Zahlungspflicht rückständiger Beträge und sonstiger Verpflichtungen entbunden.
(4) Ein Mitglied kann bei groben oder nachhaltigen Verstößen gegen die Mitgliedspflichten oder
Vereinsinteressen durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist dem Betroffenen in Textform
unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen innerhalb
von einem Monat nach Zugang des Beschlusses die Berufung zu. Die Berufung ist dem
Vorstand einzureichen und in Textform zu begründen. Über die Berufung entscheidet die
Mitgliederversammlung. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Bis zur Entscheidung der
Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte und Ehrenämter des auszuschließenden
Mitgliedes.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
(2) Die Höhe der Beiträge der ordentlichen Mitglieder bestimmt die Mitgliederversammlung. Die
Mitgliedsbeiträge sind spätestens bis zum 31.03. eines jeden Kalenderjahres fällig.
(3) Fördernde Mitglieder bestimmen die Höhe ihrer Beiträge selbst. Der vom Vorstand
festzusetzende Mindestbeitrag darf jedoch nicht unterschritten werden.
(4) Der Vorstand kann in Härtefällen Beiträge erlassen.
(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(6) Dauert die Mitgliedschaft im Kalenderjahr weniger als 6 Monate an, ermäßigt sich der
Mitgliedsbeitrag für dieses Jahr um 50 %, ansonsten ist stets der volle Mitgliedsbeitrag fällig.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand
(3) der Beirat
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Pro Geschäftsjahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand zwölf Wochen vor dem beabsichtigten Termin
anzukündigen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung muss unter
Angabe der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor dem Termin durch
a) In Textform an die letzte bekannte Anschrift oder elektronische Erreichbarkeit der
Mitglieder oder
b) auf der Internetseite des Vereins bekannt gegeben werden.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, wenn
mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies in Textform unter Angabe des
Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangen oder ein mit einfacher Mehrheit gefasster
Beschluss des Vorstandes dies verlangt.
§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
• die Wahl eines Protokollführers, soweit erforderlich,
• die Beschlussfassung über Aufnahme von Anträgen der Mitglieder auf die Tagesordnung,
• die Beschlussfassung über auf die Tagesordnung aufgenommene Anträge von Mitgliedern,
• die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes,
• die Wahl eines Wahlleiters,
• die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
• die Wahl der Kassenprüfer,
• die Wahl der Ehrenmitglieder,
• die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
• die Feststellung der Jahresrechnung,
• die Entlastung des Vorstandes,
• die Genehmigung des Haushaltsplans,
• die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder,
• die Beschlussfassung über Beschwerden nicht aufgenommener Mitglieder,
• die Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands,
• die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und des Vereinszwecks,
• die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
• die Wahl der Liquidatoren.
§ 12 Anträge zur Mitgliederversammlung
(1) Anträge zur Mitgliederversammlung und Wahlvorschläge müssen spätestens sechs Wochen
vor dem Termin der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle eingehen.
(2) Über die Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet der Vorstand.
(3) Lehnt der Vorstand die Aufnahme eines Antrages ab, so ist dieser auf der
Mitgliederversammlung zu verlesen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die
Aufnahme.
(4) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung, wenn
die zu beratende Angelegenheit nach Versand der Einladung bekannt oder aktuell wurde.
(5) Anträge auf Änderung der Satzung müssen in jedem Fall bereits mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Steht die Wahl des Vorstandes an,
so ist von der Versammlung ein Wahlleiter zu bestimmen. Er übernimmt die Leitung der
Versammlung für die Dauer der Wahlgänge und der vorhergehenden Diskussion.
(2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Nichtmitgliedern die
Teilnahme gestatten.
(3) Die Art der Abstimmung legt mit Ausnahme der Vorstandswahlen (§ 14) der
Versammlungsleiter fest. Sie muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der
Anwesenden dies beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit der einfachen Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(6) Zur Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks sowie zur Abberufung von
Vorstandsmitgliedern ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom
jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Wahlen
(1) Stimm- und wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, deren Aufnahme vor Beginn
der Mitgliederversammlung vom Vorstand beschlossen wurde, sowie die Ehrenmitglieder.
(2) Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten
Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.
(3) Die Kandidaten werden in der Mitgliederversammlung einzeln und unter Angabe der
Funktion gewählt.
§ 15 Anfechtung von Beschlüssen
(1) Hält ein Vereinsmitglied einen Versammlungsbeschluss für fehlerhaft oder nichtig, so hat es
den Satzungsverstoß in der Mitgliederversammlung zu rügen.
(2) Sofern das Mitglied nicht an der Mitgliederversammlung teilgenommen hat, ist die Rüge
schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Kenntnis, spätestens ab Bekanntgabe
des Protokolls beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand entscheidet durch einen, dem
Mitglied bekanntzugebenden Beschluss darüber, ob die Rüge ordnungsgemäß erhoben,
sachlich begründet und der Versammlungsbeschluss nicht auszuführen ist.
(3) Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit eines Beschlusses kann nur innerhalb einer Frist von
einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung des Vorstandes durch Erhebung einer
Feststellungsklage gegen den Verein gerichtlich geltend gemacht werden.
§ 16 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens 4 und höchstens 8 Mitgliedern
(2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich
vertreten.
§ 17 Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Amtszeit der Mitglieder
des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Beendigung der Mitgliedschaft oder Rücktritt vorzeitig
während seiner Amtszeit aus, so wählt der verbliebene Vorstand für die Zeit bis zur nächsten
Mitgliederversammlung einen beim Amtsgericht anzumeldenden kommissarischen
Nachfolger.
(3) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Wird ein Mitglied
des Vorstandes für eine andere Funktion im Vorstand gewählt, tritt es mit seiner Wahl vom
bisherigen Vorstandsamt zurück. Die Mitgliederversammlung wählt für die restliche
Amtsdauer einen Nachfolger.
(4) In der Mitgliederversammlung, in der über diese Satzung beschlossen wird, wird der
Vorstand für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.
(5) Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds und die Wahl eines Nachfolgers für die restliche
Amtszeit beschließt eine eigens zu diesem Zweck einzuberufende Mitgliederversammlung,
wenn mindestens 10 % der Mitglieder des Vereins oder der Vorstand dies mit in Textform zu
begründendem Antrag fordern.
§ 18 Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung
einem anderen Vereinsorgan übertragen sind. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins
und hat insbesondere folgende Aufgaben:
Die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
Das Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte,
Aufstellung eines Haushaltsplans
Die Stellungnahme zu wissenschaftlichen und fachpolitischen Fragen
Die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder.
(2) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben besondere Vertreter bestellen und abberufen. Er
ist berechtigt, zur Erledigung der laufenden Geschäfte einen Sekretär zu beschäftigen, der
nicht dem Vorstand angehören darf. An den Sitzungen des Vorstandes nimmt er mit
beratender Stimme teil. Der Vorstand kann die Beschlussfassung über Geschäfte durch
einstimmigen Beschluss auf ein Vorstandsmitglied übertragen.
§ 19 Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorstandssprecher, bei
dessen Verhinderung von seinem Vertreter, einberufen und geleitet wird. Es soll eine
Einberufungsfrist von einer Woche eingehalten werden. Die Einberufung kann in Textform
oder mündlich erfolgen.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(3) Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf dem Schriftweg oder in Textform mit einfacher
Mehrheit gefasst werden.
(4) Über die Vorstandssitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
§ 20 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus den vom Vorstand benannten Mitgliedern.
(2) Der Beirat nimmt auf Einladung an den Vorstandssitzungen teil.
(3) Der Beirat ist an der Entscheidungsfindung und Mitgestaltung der Vereinsarbeit, ohne
Stimmrecht beteiligt.
(4) Die Amtszeit des Beirates beträgt zwei Jahre. Eine Wiederberufung ist möglich.
(5) Alle Tätigkeiten erfolgen ehrenamtlich.
(6) Die vom Vorstand berufenen Mitglieder beraten den Vorstand insbesondere zu den Themen:
• Entwicklung und Förderung der wissenschaftlichen Erforschung der Behandlung des
Lipödems
• Förderung der interdisziplinären und interprofessionellen Zusammenarbeit
• Fort- und Weiterbildung
§ 21 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der Mitglieder für jeweils ein Jahr zwei
Kassenprüfer und zwei Stellvertreter. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, für das jeweils
zurückliegende Geschäftsjahr, zu überprüfen, ob die Belegführung ordnungsgemäß erfolgte
sowie festzustellen, ob die Ausgaben dem Grunde nach den satzungsgemäßen Zwecken
entsprochen haben und der Höhe nach gerechtfertigt waren.
(2) Den Kassenprüfern sind sämtliche hierzu erforderlichen Unterlagen des Vereins, wie
Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen, zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Kassenprüfer haben dem Vorstand rechtzeitig vor der jährlichen Mitgliederversammlung,
einen unterzeichneten Bericht vorzulegen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis
ihrer Prüfung zu berichten.
§ 22 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins ist nur auf einer ausschließlich zu diesem Zweck einzuberufenden
außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandssprecher und
der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Bedienung der Verbindlichkeiten vorhandene
Vereinsvermögen an die Karin und Walter Blüchert Gedächtnisstiftung mit Sitz in Hamburg
mit der Auflage, dieses unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
(4) Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamts ausgeführt werden.
§ 23 Redaktionelle Änderungen
Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen und Schreibfehler in der Satzung zu
berichtigen.